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Das Wichtigste für 2023

2023 hat begonnen. Schon 2022 gab es einige neue Regelungen, für 2023 gibt es auch Neues. Alles Wichtige für 2023 hier kurz Zusammengefasst.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland seit 2022 Pflicht. Arbeitgeber haben die konkrete Arbeitszeiterfassung des Personals sicherzustellen. Ein System muss nicht nur eingeführt werden, sondern es muss auch ordnungsgemäß angewendet werden- Es muss die Start- und Endzeit (Dauer), Pausenzeiten und Überstunden erfasst werden. Dabei muss das eingesetzte System objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Des weiteren sind Arbeitgeber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass das Arbeitszeiterfassungssystem tatsächlich korrekt angewendet wird - z.B. durch Stichproben. Mehr zur Arbietszeiterfassungsplficht hier ➜

Elektronische Arbeitsunfähigkeitbescheinigung

Ab dem 01. Januar müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitbescheinigung nicht mehr an den Arbeitgeber schicken. Stattdessen müssen Arbeitgeber am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilnehmen. Der eAU ist also die digitale Form des gelben Krankenscheins. Die eAU erstellt weiterhin der Arzt und leitet diese direkt in das System der Krankenkasse weiter. Von dort können Arbeitgeber die benötigten Informationen besorgen. Die ärztliche Papierbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit gilt aber auch weiterhin als gesetzliches Beweismittel. Außerdem haben Arbeitnehmende nach wie vor die Pflicht, den Arbeitgeber ihre Arbeitsufähigkeit zu melden. Man geht also, wie bisher auch, rechtzeitig zum Arzt und teilt dem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass man krank ist und wie lange man voraussichtlich ausfällt. Mehr dazu hier ➜

Inflationsausgleichsprämie bis 2024

Ab dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten mit der Inflationsausgleichsprämie einen Betrag bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Die Leistung ist freiwillig. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden kann, muss aber zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Mehr dazu hier ➜

Resturlaub verfällt nicht mehr einfach so

Laut dem Europäischen Gerichtshof darf Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr einfach so verfallen. Der Jahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmende angemessen über den Verfall aufgeklärt wurde und die Möglichkeit bestand den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Der Mitarbeitende muss förmlich aufgefordert werden den Urlaub zu nehmen und es muss klar mitgeteilt werden, dass der Urlaub sonst verfällt. Der Arbeitgeber hat also eine aktive Rolle bezüglich des Urlaubsanspruchs und dessen Umsetzung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nun am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Grundsätzlich sollte ohnehin nicht vergessen werden, dass Beschäftigte Urlaub brauchen um Gesund zu bleiben.

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