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Pausenregelung

Die wichtigsten Begriffe im Zeitmanagement

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Wer arbeitet, benötigt Pausen, wenn er seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit erhalten will. Die gesetzliche Pausenregelung ist ein Bestandteil der Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern. Sie soll Schutz vor Ausbeutung und Erschöpfung bieten. Die Gestaltung von Arbeitspausen wird in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Unternehmen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitspausen einzuhalten. Digitale Zeiterfassungssysteme ermöglichen eine exakte Dokumentation von Arbeitspausen und tragen damit auch dazu bei, dass gesetzlichen Mindestvorgaben für Arbeitspausen nicht unterschritten werden.

Wie lange Pause bei 6 Stunden Arbeit?

Bei bis zu sechs Stunden Arbeit ist keine Pause vorgeschrieben. Wer lediglich sechs Stunden täglich arbeitet, muss folglich keine Pause machen. Auch Arbeitgeber haben dann in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten keine weiteren Pflichten. Falls der Arbeitgeber es erlaubt, ist jedoch auch bei Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden eine Pause möglich.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert für unterschiedliche Arbeitszeiten jeweils unterschiedliche Vorgaben für Pausenzeiten. Paragraf 4 ArbZG schreibt hier die folgenden Pausenregelungen vor:

  • Bei einer Arbeitszeit ab sechs Stunden und bis zu neun Stunden stehen Arbeitnehmern pro Arbeitstag jeweils 30 Minuten zu. Es ist möglich, die Ruhepause in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufzuteilen.
  • Bei einer Arbeitszeit von neun Stunden sieht das Arbeitszeitgesetz eine Pausenzeit von insgesamt 45 Minuten vor. Auch dann ist es erlaubt, die Gesamtpause in 15-minütige Zeitabschnitte zu unterteilen.

Arbeitspausen dienen der Erholung der Mitarbeiter. Sie sollen gewährleisten, dass anschließend wieder die volle Konzentration gegeben ist, um die Arbeitsaufgaben angemessen zu erfüllen. Gleichzeitig sind sie ein Bestandteil des arbeitsrechtlich garantierten Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern. Die gesetzliche Pausenregelung formuliert aus diesem Grund nicht nur das Recht auf Arbeitspausen, sondern eine Pausenpflicht.

Laut Gesetz müssen Pausen im Voraus feststehen, so dass Arbeitnehmer wissen, wann sie in die Pause gehen müssen oder darüber selbst entscheiden können. Entsprechende Regelungen können durch Vorgaben des Arbeitgebers, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag getroffen werden. Im individuellen Arbeitsvertrag werden Pausenzeiten normalerweise nicht explizit geregelt. Jedoch hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, die Arbeitspausen der Mitarbeiter zu koordinieren, so dass diese nicht völlig frei über den Zeitpunkt ihrer Pausen bestimmen können.

Arbeitspausen werden nicht bezahlt. Sie gehören zur Freizeit des Mitarbeiters und können von diesem frei gestaltet werden. Während der Pause ist es grundsätzlich auch möglich, das Betriebsgelände – beispielsweise für einen Spaziergang oder einen kurzen Einkauf – zu verlassen. Allerdings sind Unfälle während der Pause dann nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, da sie nicht als Arbeitsunfall gelten.

Von den durch die gesetzliche Pausenregelung vorgeschriebenen Arbeitspausen sind die gesetzliche Ruhezeit sowie Betriebspausen zu unterscheiden:

  • Die gesetzliche Ruhezeit wird durch Paragraf 5 ArbZG geregelt. Dabei handelt es sich um die Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, in der ein Arbeitsverbot besteht. Sie beträgt elf Stunden. Ein Mitarbeiter, der seinen Arbeitstag um 20 Uhr beendet, darf seine Arbeit am nächsten Tag folglich frühestens um sieben Uhr morgens beginnen. Ausnahmen von der Vorschrift über die Ruhezeit werden in Paragraf 7 ArbZG geregelt. Neben der gesetzlichen Ruhezeit muss pro Woche mindestens ein Ruhetag pro Woche eingehalten werden – hierbei geht es laut Paragraf 9 ArbZG vor allem um das Verbot der Sonntagsarbeit, von dem allerdings bestimmte Branchen und Berufsgruppen ausgenommen sind.
  • Eine Betriebspause ist eine außerplanmäßige Unterbrechung der Arbeitszeit. Sie kommt durch technische oder organisatorische Störungen zustande. Da der Arbeitnehmer darauf keinen Einfluss nehmen kann und seine Arbeitskraft dem Unternehmen trotzdem zur Verfügung steht, zählen Betriebspausen zur bezahlten Arbeitszeit.

Alle Vorgaben der gesetzlichen Pausenregelung sowie die Vorschriften zur Ruhezeit müssen auch bei flexiblen Arbeitszeiten und bei der Arbeit im Home-Office eingehalten werden. Arbeitnehmer sind dann selbst verantwortlich dafür, dass sie die gesetzlichen Regelungen nicht verletzen. Allerdings hat der Arbeitgeber hier eine Kontrollpflicht. Außerdem muss er seine Mitarbeiter dazu anhalten, die vorgeschriebenen Pausenzeiten zu beachten und dafür sorgen, dass sie die Möglichkeit zu ausreichenden Ruhepausen haben.

Wann muss man eine Pause machen?

Arbeitnehmer müssen nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden zwingend eine Pause machen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Möglichkeit dazu besteht. Abhängig von der täglichen Arbeitszeit ergeben sich aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften die folgenden Pausenzeiten:

  • Bis zu einer Arbeitszeit von sechs Stunden: Keine Pause
  • Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden: 30 Minuten Pause
  • Bei einer Arbeitszeit von neun bis zwölf Stunden: 45 Minuten Pause.

Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitspausen in Zeitabschnitte unterteilt werden, ist zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer eine zusammenhängende Pause von mindestens 15 Minuten nehmen kann, in der er keinerlei Arbeitsleistungen zu erbringen hat.

Jedoch gehören nicht jede Arbeitsunterbrechung zu den gesetzlichen Pausen. Nicht darunter fallen beispielsweise Toilettengänge, Bildschirmpausen oder der Weg zur Kaffeeküche. Diese Pausen zählen zur bezahlten Arbeitszeit. Ebenso tolerieren die meisten Arbeitgeber einen kurzen Smalltalk mit Kollegen. Raucherpausen gehören dagegen weder zu den gesetzlichen Pausen noch zu den Arbeitszeitunterbrechungen, die nicht als Pause gelten. Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass die Arbeitszeit, die einer Raucherpause verbracht wird, nachgearbeitet wird. Viele Arbeitgeber schreiben ihren Mitarbeitern vor, dass sie für diese Zeit im Zeiterfassungssystem der Firma „auszustempeln“ haben.

Einige Berufs- und Mitarbeitergruppen sind von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes grundsätzlich ausgenommen. Diese Ausnahmen werden durch Paragraf 18 ArbZG geregelt. Hierzu gehören:

  • Leitende Angestellte
  • Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter
  • Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Personalentscheidungen befugt sind
  • Chefärzte
  • Arbeitnehmer, die mit ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und sie eigenverantwortlich pflegen, erziehen oder betreuen
  • Arbeitnehmer, die bei Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften im liturgischen Bereich beschäftigt sind. Alle anderen Mitarbeiter kirchlicher und religiöser Einrichtungen unterliegen dagegen ohne Einschränkungen den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes.

Im Hinblick auf die Anwendung der gesetzlichen Pausenregelung gibt es außerdem Unterschiede zwischen Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft. Ein Bereitschaftsdienst gilt laut Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit, da der Arbeitgeber dabei vorschreibt, wo sich der Mitarbeiter aufzuhalten hat – folglich unterliegen Bereitschaftsdienste der gesetzlichen Pausenregelung. Dagegen gilt die Rufbereitschaft als Bestandteil der gesetzlichen Ruhezeit, da der Arbeitnehmer dabei selbst darüber bestimmt, wo er sich aufhält. Die Vorgaben zu gesetzlichen Pausenzeiten und zur Ruhezeit greifen bei Rufbereitschaft erst bei einem Abruf.

Wann Pause bei 8 Stunden Arbeitszeit?

Bei einer Arbeitszeit von acht Stunden hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche Pause von 30 Minuten. Hier wirken sich die Zeitblöcke aus, die der Gesetzgeber für die Dauer der gesetzlichen Pausenzeiten vorgesehen hat. Wenn diese Pausenzeit in Zeitabschnitte aufgeteilt wird, ist die 15-Minuten-Grenze einzuhalten. Als ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einer vertraglich vereinbarten achtstündigen Arbeitszeit teilt die gesetzliche Arbeitspause von 30 Minuten in zwei Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten auf. Wenn er eine dieser Pausen wegen einer dringenden Arbeitsaufgabe nach zehn Minuten abbricht, steht ihm eine weitere zusammenhängende Pause von 15 Minuten zu. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, ihm diese zusätzliche Pause zu gewähren – ebenso ist der Mitarbeiter verpflichtet, sie zu nehmen. In der Praxis gewähren Unternehmen jedoch bei einer Arbeitszeit von acht Stunden Pausen, deren Dauer die gesetzlichen Pausenregelungen überschreitet. In vielen Unternehmen ist eine Gesamtpause von bis zu einer Stunde üblich. Auch dann sind Arbeitgeber jedoch dazu verpflichtet, eine Mindestangabe zur Pausendauer im Umfang der gesetzlichen Pausenregelung zu machen.

Mit Verletzungen der gesetzlichen Pausenregelung begehen Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit. Falls es deshalb zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen. Wenn das Arbeitszeitgesetz von einem Unternehmen dauerhaft und in systematischer Form missachtet wird, ist auch eine strafrechtliche Verfolgung möglich. Für Arbeitgeber resultiert daraus die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeit auch bei ihren Mitarbeitern durchzusetzen, zu kontrollieren und dauerhafte Verstöße gegen die gesetzlichen Pausenzeiten oder die Vorgaben zur Ruhezeit gegebenenfalls zu sanktionieren.

Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitspausen existieren spezifische Regelungen für bestimmte Berufsgruppen und Branchen. Beispielsweise müssen LKW-Fahrer bereits nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine Arbeitspause von 45 Minuten einlegen, die sie bei einer achtstündigen Arbeitszeit jedoch in zwei Blöcke von jeweils mindestens 15 und 30 Minuten unterteilen können. Für Mitarbeiter in der Gastronomie, im Einzelhandel und in einigen anderen Branchen gelten prinzipiell die gleichen Vorgaben wie für alle anderen Arbeitnehmer. Sofern die Mindestpausenzeiten eingehalten werden, ist sind hier jedoch eine flexiblere zeitliche Gestaltung der Arbeitspausen sowie eine maximal zweistündige Verkürzung der Ruhezeiten möglich.

Sonderregelungen aufgrund von Tarifverträgen gibt es außerdem für Arbeitnehmer, die im Schichtbetrieb oder in Verkehrsbetrieben tätig sind. Paragraf 7 ArbZG enthält dafür die sogenannte Tariföffnungsklausel, die erlaubt, von der gesetzlichen Pausenregelung abzuweichen. In diesen Fällen ist es zulässig, die Gesamtdauer der Arbeitspausen in Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen. Hinzu kommen häufig zusätzliche bezahlte Pausenzeiten. Tarifverträge sehen hierfür beispielsweise am Ende jeder Arbeitsstunde eine fünfminütige Erholungszeit und eine persönliche Bedürfniszeit von drei Minuten vor.

Wie lange Pause bei 5 Stunden Arbeitszeit?

Bei einer fünfstündigen Arbeitszeit ist für volljährige Arbeitnehmer keine gesetzliche Arbeitspause vorgesehen. Wenn Teilzeitmitarbeiter mit einer täglichen Arbeitszeit von maximal sechs Stunden beschäftigt werden, besteht für sie keine Pausenpflicht. Wenn sie an einzelnen Tagen diese Grenze überschreiten, müssen sie ebenso wie alle anderen Mitarbeiter nach sechs Stunden eine Pause machen. Meist gewähren Arbeitgeber aber auch Teilzeitmitarbeitern mit kürzeren Arbeitszeiten eine Pause.

Anders sieht es bei Jugendlichen aus. Ihre Pausenzeiten werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Es schreibt vor, dass jugendliche Arbeitnehmer im Alter von 15 bis 17 Jahren bereits nach 4,5 Stunden eine mindestens halbstündige Pause machen müssen. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden ist eine Stunde Pause Pflicht. Länger als acht Stunden täglich dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Ihre Arbeitspausen müssen laut JArbSchG frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und eine Stunde vor dem Arbeitsende liegen. Auf die gesetzlichen Ruhezeiten Jugendlicher sind auch Ausbildungszeiten in der Berufsschule anzurechnen, um ihre Arbeitsbelastung zu begrenzen. Unternehmen, die die gesetzlichen Pausenregelungen für Jugendliche nicht einhalten, müssen mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Generell gilt, dass digitale Zeiterfassungssysteme die Dokumentation und die Einhaltung der gesetzlichen Pausenregelungen beträchtlich unterstützen können. Sie ermöglichen beispielsweise:

  • Den automatischen Pausenabzug von der Arbeitszeit
  • Die Buchung mehrerer Arbeitspausen pro Arbeitstag
  • Die Programmierung unterschiedlicher Pausenregelungen für verschiedene Mitarbeitergruppen (Vollzeit- und Teilzeitmitarbeiter, Jugendliche, Auszubildende)
  • Pausendokumentation und Zeiterfassung im Home-Office
  • Automatische Prüfung der korrekten Pausendokumentation.

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