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Arbeitszeit

Die wichtigsten Begriffe im Zeitmanagement

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Für den Arbeitsalltag ist das Thema Arbeitszeit elementar. Oft hat sie entscheidenden Einfluss auf das Wohlbefinden und die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter. Vereinbarungen zur Arbeitszeit gehören zu den Kernpunkten des Arbeitsvertrages. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegten gesetzlichen Regelungen halten.

Seit wann gibt es gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit?

Die Frage nach der Arbeitszeitgestaltung gewann seit dem Beginn der Industrialisierung an Bedeutung – zuvor richtete sich die Arbeitszeit im Wesentlichen nach natürlichen Gegebenheiten wie der Tageslänge in den unterschiedlichen Jahreszeiten. In der frühen Industriegesellschaft war die Arbeitszeit zunächst kaum reglementiert, so dass Arbeitstage von 16 Stunden oder mehr die Regel waren – mit ausgesprochen negativen Folgen für die Gesundheit und das soziale Wohlbefinden von Arbeitnehmern. Begrenzungen der Arbeitszeit gehörten daher zu den ersten Forderungen der Arbeiterbewegung. In Deutschland trat im Jahr 1900 erstmals ein Arbeitszeitgesetz in Kraft, das die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden im Rahmen einer Sechs-Tage-Woche beschränkte. Ab 1918 wurde in zahlreichen Industrieländern der Acht-Stunden-Tag eingeführt, der den zeitlichen Rahmen für Berufsarbeit im Wesentlichen noch heute definiert. Das aktuelle Arbeitszeitgesetz (ArbZG) der Bundesrepublik Deutschland ist im Jahr 1994 in Kraft getreten. Im Detail sind seitdem verschiedene Veränderungen und Spezifizierungen hinzugekommen. Beispielsweise gehört zu den im Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Zielen heute auch, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern.

Was gehört in die Arbeitszeit?

Die grundsätzlichen Regelungen zur Arbeitszeit werden durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert. Das Gesetz verfolgt laut § 1 ArbZG den Zweck, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden ausdrücklich als Tage der Arbeitsruhe definiert.

Laut Arbeitszeitgesetz fällt unter den Begriff der Arbeitszeit die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der täglichen Arbeitstätigkeit ohne Ruhepausen oder Fahr- und Wegezeiten. Ausnahmen gelten im Hinblick auf die Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern – nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zählen die Fahrten zum ersten und vom letzten Kundentermin für diese Beschäftigten als Arbeitszeit. Sie müssen voll vergütet und auch in die Beurteilung der Gesamtarbeitszeit einbezogen werden. Während Dienstreisen zählt die gesamte Reisezeit – also auch Fahrzeiten – zur Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer, die in mehreren Unternehmen tätig sind, müssen die Arbeitszeiten bei den verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet werden. Im Bergbau unter Tage gehören auch die Pausen zur Arbeitszeit.

In der Praxis wird die tägliche Arbeitszeit durch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag geregelt. Dabei müssen die gesetzlichen Vorgaben jedoch zwingend eingehalten werden. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und für Beamte ist dafür neben dem ArbZG auch die Arbeitszeitverordnung (AZV) von Bedeutung – hier werden die gesetzlichen Regelungen für diese Personengruppen spezifiziert.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer sowie für Auszubildende nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Arbeitszeiten von Jugendlichen im Alter unter 18 Jahren werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Ausgenommen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind:

  • Leitende Angestellte und Chefärzte
  • Arbeitnehmer in der Luftfahrtbranche
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte – für diesen Personenkreis gilt die Arbeitszeitverordnung.

Welche grundsätzlichen gesetzlichen Vorschriften gelten für die Arbeitszeit?

§ 3 ArbZG gibt zunächst die Grundregel für die Arbeitszeitgestaltung vor. Die werktägliche Regelarbeitszeit von Arbeitnehmern liegt demnach bei maximal acht Stunden. Regelungen zur Höchstarbeitszeit pro Woche sind damit nicht in expliziter Form verbunden – von der europäischen Arbeitszeitrichtlinie werden hier 48 Stunden vorgegeben. Da nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz die Arbeitswoche sechs Werktage (Montag bis Samstag) umfasst, ergibt sich daraus jedoch mittelbar ebenfalls eine wöchentliche Höchstarbeitszeit in diesem Umfang. Grundsätzlich arbeitsfreie Tage sind nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz lediglich Sonntage und gesetzliche Feiertage.

Die tatsächliche werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Die Mehrarbeit muss in diesem Zeitraum finanziell oder durch Freizeit ausgeglichen werden.  In der Praxis gibt das ArbZG damit zwei unterschiedliche Grenzen vor: Eine durchschnittliche wöchentliche Obergrenze von 48 Stunden und eine werktägliche Höchstgrenze von zehn Stunden, sofern ein Ausgleich vorgenommen wird. Die achtstündige Höchstarbeitszeit ist vor diesem Hintergrund lediglich ein Durchschnittswert.

In der Praxis ist heute eine Fünf-Tage-Woche allgemeiner Standard. Das Arbeitszeitgesetz – und auch das Bundesurlaubsgesetz – gehen jedoch nach wie vor von der Sechs-Tage-Arbeitswoche aus. Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit und damit auch die beiden Obergrenzen gelten damit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wochentage. Wenn an weniger als sechs Tagen pro Woche gearbeitet wird, können die arbeitsfreien Werktage zur Bestimmung der gesetzlich konformen Arbeitszeit herangezogen werden. De facto kann daher bis zu 9,6 Stunden täglich gearbeitet werden – der arbeitsfreie Samstag führt dazu, dass dabei im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Bei einer Arbeitszeit von 9,6 Stunden täglich fallen für die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit somit auch keine Ausgleichsansprüche des Arbeitnehmers an. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 9,6 Stunden sind rechtlich korrekt, auch wenn die Aufsichtsbehörden solche Regelungen zum Teil kritisch sehen. Aus arbeitszeitrechtlicher Perspektive ist jedoch lediglich von Bedeutung, ob im Unternehmen die Anforderung der durchschnittlichen achtstündigen Arbeitszeit im vorgeschriebenen Berechnungszeitraum (24 Wochen/sechs Kalendermonate) eingehalten wird.

Ist es erlaubt 12 Stunden zu arbeiten?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht – hier spielen unter anderem unternehmens- und branchenbezogene Besonderheiten eine Rolle, die im Arbeitszeitgesetz in Form von Öffnungsklauseln und Ausnahmeregelungen aufgegriffen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist daher auch eine Höchstarbeitszeit von zwölf Stunden möglich.

Ob bei einer Fünf-Tage-Woche die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden angehoben werden darf, wenn die Obergrenze von 9,6 Stunden nicht ausreicht, um dringende Arbeitsanforderungen zu erfüllen, ist allerdings Gegenstand juristischer Diskussionen. Das Arbeitszeitgesetz formuliert ausdrücklich, dass die Gestaltung der Arbeitszeit gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über eine menschengerechte Arbeitsgestaltung zu entsprechen hat. Besonderer Wert auf diesen Punkt wird im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung von Nacht- und Schichtarbeit gelegt. Wenn man dem Wortlaut des ArbZG folgt, ist die tatsächliche Obergrenze der täglichen Arbeitszeit bei maximal zehn Stunden anzusetzen. Wenn Arbeitgeber diese Grenze einhalten und für den erforderlichen Ausgleich sorgen, sind Zehn-Stunden-Tage grundsätzlich erlaubt, so dass keine Genehmigungspflichten eingehalten werden. Arbeitsrechtler empfehlen vor diesem Hintergrund, in vertraglichen Vereinbarungen (individuellen Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen) eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden anzusetzen, so dass Spielräume im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit gegeben sind, die – im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle im Übrigen auch im Interesse von Arbeitnehmern liegen können. Zudem unterschreiten viele Unternehmen und auch tarifvertragliche Regelungen diese Grenze – in der Praxis sind heute die 40-Stunden-Woche oder auch darunter liegende wöchentliche Arbeitszeiten Standard. Eine Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als zehn Stunden täglich ist rechtlich jedoch nur auf der Basis kollektivrechtlicher Vereinbarungen (§ 7 ArbZG) oder im Rahmen außergewöhnlicher Anforderungen (§ 14 ArbZG) möglich.

Jedoch sind Festlegungen zu einer zwölfstündigen täglichen Arbeitszeit durchaus möglich – die Grundlage dafür bilden Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz. Solche Öffnungsklauseln betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

  • In Tarifverträgen und darauf aufbauenden Betriebsvereinbarungen kann die tägliche Arbeitszeit über die Grenzen von acht oder zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn regelmäßig und in beträchtlichem Umfang Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft zu den Anforderungen der Stelle/des Berufs gehört. Beschäftigte, die regelmäßig für Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste zur Verfügung stehen sollen, müssen diesen Anforderungen vorab in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag freiwillig schriftlich zustimmen. Ein schriftlicher Widerruf dieser Vereinbarung ist mit einer Frist von sechs Monaten zu jedem Zeitpunkt möglich. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch die Ausweitung der Arbeitszeit aufgrund von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht gefährdet ist.
  • Der Ausgleichszeitraum für Arbeitszeiten oberhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen kann im Rahmen von Tarifverträgen auf ein Jahr verlängert werden, woraus sich aufgrund veränderter Tagesdurchschnitte ebenfalls die Möglichkeit zur Realisierung einer zwölfstündigen Tagesarbeitszeit ergibt.
  • Für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen – beispielsweise in der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen und in der Pflege, im öffentlichen Dienst sowie in öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – gelten Sonderregelungen zur Arbeitszeit.

Den grundsätzlichen Rahmen für eine Ausweitung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden bilden somit Tarifverträge als kollektivrechtliche Vereinbarungen sowie branchenbezogene Regelungen. Unternehmen ohne tarifvertragliche Bindung können entsprechende Vereinbarungen aus Tarifverträgen übernehmen, die in der jeweiligen Branche für sie gelten würden. Falls sie sich dafür entscheiden, sind die dort getroffenen Vereinbarungen zur Arbeitszeit in vollem Umfang zu übernehmen. Erforderlich für die rechtliche Gültigkeit von Arbeitszeitregelungen und einer Ausweitung der täglichen Arbeitszeit über die grundlegenden gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von acht oder zwölf Stunden sind außerdem der Abschluss einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung (Betriebs- oder Personalrat). Falls im Unternehmen keine Arbeitnehmervertretung existiert, muss mit den betroffenen Beschäftigten in Schriftform eine individuelle Vereinbarung abgeschlossen werden.

Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden können durch die zuständigen Aufsichts- und Arbeitsschutzbehörden in den folgenden Fällen bewilligt werden:

  • Für Unternehmen mit kontinuierlichem Schichtbetrieb, wenn die Beschäftigten hierdurch zusätzliche Freischichten erhalten.
  • Für Beschäftigte auf dem Bau und auf Montage-Stellen
  • Für Saison- und Kampagnenunternehmen während der Saison oder einer laufenden Kampagne
  • Für Situationen, die im öffentlichen Interesse liegen.

Ein Beispiel für die Ausweitung der Arbeitszeit auf zwölf Stunden aufgrund öffentlicher Interessen ist eine Regelung, die im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie getroffen wurde. Der Gesetzgeber hatte Ende März 2020 in das Arbeitsschutzgesetz eine Ausnahmeregelung aufgenommen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ausnahmen vom geltenden Arbeitszeitrecht in Form einer Covid-19-Arbeitszeitverordnung einzuführen. Die Verordnung war bis zum 30.06.2020 gültig. Sie ermöglichte die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf zwölf Stunden, sofern diese im Zusammenhang mit der Pandemie erfolgte. Gültig war sie lediglich für Branchen, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie mit medizinischen Produkten von entscheidender Bedeutung waren. Auch das gesamte Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, die Landwirtschaft sowie die Betreiber von Rechenzentren und Datennetzen waren eingeschlossen. Die täglichen Ruhezeiten für die Beschäftigten in diesen Branchen wurden von elf auf neun Stunden reduziert, das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen wurde für sie ebenfalls außer Kraft gesetzt.

Nachtarbeit ist laut Arbeitszeitgesetz grundsätzlich auf acht Stunden zu begrenzen. Im Umfang von zehn Stunden während der Nachtzeit ist sie zulässig, wenn innerhalb eines Monats eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.

Wie viele Stunden darf man maximal arbeiten?

Hier ist zwischen mehreren verschiedenen Dimensionen zu unterscheiden. Das Arbeitszeitgesetz enthält Vorgaben für die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit und damit indirekt auch der zulässigen Wochenarbeitszeit sowie zu Pausenzeiten und gesetzlichen Ruhetagen. Diese Regelungen müssen in ihrer Gesamtheit auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Homeoffice beachtet werden.

Den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zufolge darf ein Arbeitnehmer auf einer Vollzeitstelle während einer aus rechtlicher Sicht sechstägigen Arbeitswoche maximal 48 Stunden arbeiten – für 48 Wochen im Jahr, da ihm vier Wochen gesetzlich garantierter Mindesturlaub zustehen. Das Arbeitszeitgesetz geht somit davon aus, dass die Jahresarbeitszeit sich auf maximal 2.304 Stunden beläuft. Die Regelarbeitszeit an einem Arbeitstag beläuft sich auf acht Stunden. Im Rahmen der heute üblichen Fünf-Tage-Woche kann sie ohne behördliche Genehmigung und/oder Zusatzvereinbarungen in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag auf 9,6 Stunden täglich ausgeweitet werden. Auf dieser Grundlage sind auch weitere Erhöhungen der Tagesarbeitszeit auf elf oder zwölf Stunden möglich, sofern innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen von 24 Wochen/sechs Kalendermonaten oder – auf Basis von Tarifverträgen – einem Jahr ein Ausgleich in Form von Geld oder Freizeit vorgenommen wird.

Einige Arbeitnehmergruppen unterliegen speziellen, gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen der Arbeitszeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Jugendliche keine über acht Stunden täglich hinausgehende Mehrarbeit leisten dürfen. Laut Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und stillende Mütter pro Tag maximal 8,5 Stunden arbeiten. Schwerbehinderte haben das Recht auf Befreiung von Mehrarbeit – den rechtlichen Rahmen hierfür gibt das Sozialgesetzbuch vor.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt außerdem verpflichtende Pausen und Ruhezeiten vor:

  • Ohne Ruhepause dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden arbeiten, danach steht ihnen eine Pause von 30 Minuten zu. Wer länger als neun Stunden arbeitet, hat das Recht auf insgesamt 45 Minuten Pause. Die Ruhepausen gehören nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Daher verfallen nicht in Anspruch genommene Pausenzeiten. Mitarbeiter können sich solche Zeiten nicht finanziell oder in Form von Freizeit abgelten lassen.
  • Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen oder Arbeitsschichten beläuft sich auf mindestens elf Stunden. Diese Regelungen gelten auch für Mitarbeiter, die im Schichtdienst tätig sind. Doppelschichten sind rechtlich unzulässig und Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. In bestimmten Branchen – beispielsweise im Gesundheitswesen oder in der Pflege, in Verkehrsbetrieben oder in der Landwirtschaft – ist zwischen zwei Schichten eine reduzierte Ruhezeit von zehn Stunden erlaubt. Jedoch müssen solche Verkürzungen durch die Gewährung zusätzlicher Ruhestunden ausgeglichen werden.
  • Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst fallen nicht unter die Ruhezeit, sondern gelten unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung in vollem Umfang als Arbeitszeit, da in diesem Fall der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Mitarbeiters vorschreibt. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten bis zur Hälfte der Zeit in Freizeit ausgeglichen werden.

Was ist mit Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen?

Arbeitnehmer, für die die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten, dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitsverbot gilt ganztägig von 0 bis 24 Uhr. Arbeitgeber, die mit ihren Mitarbeitern im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von montags bis freitags vereinbart haben, sind nicht berechtigt, Sonntags- oder Feiertagsarbeit anzuordnen.

Ausnahmeregelungen gelten:

  • Für Schichtarbeiter und Kraftfahrer durch Verschiebungen der Sonn- und Feiertagsruhe (um bis zu sechs Stunden bei Schichtarbeitern, um zwei Stunden in Speditionen).
  • Für Arbeiten, die nicht oder nicht ausschließlich werktags erledigt werden können. Hierunter fallen beispielsweise Krankenhäuser, Hotels und Gaststätten, Sport- und Freizeiteinrichtungen oder Sicherheitsdienste.
  • Mitarbeiter in Bäckereien dürfen sonntags und an Feiertagen für bis zu drei Stunden beschäftigt werden.
  • In Notfällen, beispielsweise während und nach Naturkatastrophen.
  • Zur Sicherung von Arbeitsplätzen nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

Gemäß Arbeitszeitgesetz müssen Mitarbeiter mindestens 15 freie Sonntage im Jahr erhalten. In Branchen, in denen Sonntagsarbeit unvermeidbar ist, kann diese Anzahl jedoch auch niedriger sein. Die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen ist im Regelfall durch unbezahlte Ersatzruhetage abzugelten.

Sind 11 Stunden Arbeit erlaubt?

Die maximal erlaubte Arbeitszeit nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz wurde bereits vorhergehend ausführlich diskutiert. Eine Arbeitszeit von elf Stunden täglich ist demnach erlaubt, wenn dafür betriebliche oder branchenbezogene Anforderungen den Ausschlag geben und entsprechende vertragliche Vereinbarungen dazu getroffen wurden. Die größte Bedeutung für eine solche Ausweitung der Arbeitszeit haben tarifvertragliche Regelungen, alternativ können sich nicht tarifvertraglich gebundene Unternehmen dafür auch an existierenden Vertragswerken orientieren und/oder mit ihren Mitarbeitern hierzu individuelle Vereinbarungen treffen. Für Arbeitszeiten von elf oder zwölf Stunden täglich greifen gegebenenfalls auch gesetzliche Genehmigungspflichten. Entscheidend ist, dass die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden längerfristig – im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von 24 Wochen/sechs Kalendermonaten oder auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Verlängerung auf ein Jahr – grundsätzlich eingehalten wird.

Grundsätzlich tragen Ausweitungen der Arbeitszeit auf elf oder zwölf Stunden auch zu höherer Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung bei. Durch die Ausgleichspflicht für Mehrarbeit sind für die Beschäftigten auf dieser Basis beispielsweise auch lange Wochenende und eine Vier-Tage-Woche möglich. Um den Ausgleich der Arbeitszeit zuverlässig abzusichern, ist allerdings eine lückenlose Zeiterfassung nötig. Hier greift inzwischen auch EU-Recht, das nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) aus dem Jahr 2019 die Erfassung der Arbeitszeit für alle Mitarbeiter vorsieht.

Arbeitgeber sollten allerdings abwägen, ob und wann sich eine Ausweitung der Arbeitszeit über die Acht-Stunden-Grenze tatsächlich lohnt. ZU prüfen sind in diesem Kontext:

  • Das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen.
  • Die Bereitschaft der Mitarbeiter, regelmäßig zusätzliche Arbeitsstunden gegen Zeitausgleich oder zusätzliche finanzielle Vergütung zu leisten.
  • Anforderungen des freiwilligen betrieblichen Gesundheitsschutzes.
  • Die Auswirkungen der jeweiligen Arbeitszeitregelungen auf die Arbeitszufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter.

Statistiken weisen im Übrigen aus, dass Beschäftigte in Deutschland im Schnitt drei Stunden länger arbeiten, als in ihren Arbeitsverträgen vorgesehen ist.

Wer entscheidet, wie viele Stunden man arbeiten darf?

Die Arbeitszeit an einem Werktag sowie die Wochenarbeitszeit werden durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und in den individuellen Arbeitsverträgen der Mitarbeitenden geregelt. Diese Vorgaben können sich auch auf die Verteilung der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitszeit erstrecken. Wenn zur Lage der Arbeitszeit keine Vereinbarungen getroffen wurden, fällt dieser Bereich in das Weisungsrecht des Arbeitgebers, der dann berechtigt ist, die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen vorzugeben. Die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung und Arbeitszeitbegrenzung sind in beiden Fällen einzuhalten. Während angeordneter Kurzarbeit können Arbeitgeber die reguläre Arbeitszeit reduzieren oder auf Null setzen.

Was passiert, wenn man mehr arbeitet?

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder die Arbeitszeitverordnung gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. Vorsätzliche Gefährdungen der Gesundheit und Arbeitskraft von Mitarbeitern durch überlange Arbeitszeiten und die Nichtgewährung der vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie sogenannte beharrliche Wiederholung der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen können Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ist also grundsätzlich der Arbeitgeber. Auch die individuellen Arbeitsverträge müssen gesetzeskonform gestaltet werden. Die Aufsichts- und Arbeitsschutzbehörden sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

Generell gilt, dass Unternehmen ihre Verantwortung im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit nur dann vollumfänglich auf Mitarbeiter übertragen dürfen, wenn diese Vorgesetztenfunktionen erfüllen und mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattet sind. Der Arbeitgeber steht jedoch trotzdem in der Pflicht, die für die Einhaltung der Arbeitszeit erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Mitarbeiter, von denen der Arbeitgeber verlangt, ihre Leistungen über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinaus zu erbringen, haben das Recht zur Arbeitsverweigerung. Arbeitnehmer haben im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits- und Pausenzeiten jedoch eine Mitwirkungspflicht, indem sie sich zum Beispiel eigenständig um eine korrekte Zeiterfassung kümmern, deren Anordnung im Übrigen zu den Weisungsrechten des Arbeitgebers gehört. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter, die für mehrere Unternehmen tätig sind. In der Regel verlangen Arbeitgeber jedoch, dass ihre Beschäftigten sie über Zweitjobs informieren, so dass eine Überwachung der Höchstarbeitszeiten und Pausen zumindest vom Prinzip her möglich ist.

Gegebenenfalls haben Arbeitnehmer Anspruch auf den Ausgleich von Mehrarbeit über die Regelarbeitszeit hinaus. Dieser Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn sie ohne Anordnung des Arbeitgebers die ohne Genehmigungspflicht maximal zulässige Obergrenze von zehn Arbeitsstunden täglich überschreiten.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitszeit und Arbeitsstunden?

Arbeitsstunden sind die Zeiteinheit, in der die Arbeitszeit erfasst und definiert sind. Sie bilden die Grundlage für die Arbeitszeiterfassung, die Beurteilung der Rechtskonformität der Arbeitszeitgestaltung sowie für die Vergütung eines Arbeitnehmers. Neben Arbeitsverhältnissen mit einer monatlichen Grundvergütung auf der Basis einer vertraglich vereinbarten täglichen, wöchentliche, monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit gibt es auch arbeitsvertragliche Regelungen, in denen pro Monat nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden. Die Arbeitszeit ist gegenüber den Arbeitsstunden ein übergeordneter Begriff. Sie erfasst die geforderte und geleistete Arbeit pro Tag, pro Woche, pro Monat und pro Jahr. Im Rahmen langfristig ausgerichteter Arbeitszeitmodelle können darüber hinaus auch Arbeitszeiten über längere Zeiträume oder die Lebensarbeitszeit eines Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Die Grundlage für die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes bilden insbesondere die Tages- und Wochenarbeitsstunden. Für den Ausgleich von Mehrarbeit werden jedoch auch längere Zeiträume (sechs bis zwölf Kalendermonate) in die gesetzlichen Regelungen einbezogen.

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